Asbest · Teil 3 von 4

Gefahrstoffverordnung & Asbest: Was Sie als Eigentümer tun müssen

Von Ihrem Malerbetrieb aus Itzehoe · Lesezeit ca. 6 Minuten

Wenn der Baubeginn eines Gebäudes vor dem 31. Oktober 1993 lag (mehr dazu in Teil 1 und Teil 2 dieser Serie), stellt sich vor jeder Renovierung eine praktische Frage: Was verlangt das Gesetz eigentlich von wem? Die Antwort überrascht viele Eigentümer – und ist entspannter, als der Ruf des Themas vermuten lässt.

Ihre Pflicht als Eigentümer: Informationen teilen, kein eigenes Gutachten nötig

Nach der Gefahrstoffverordnung (§ 5a) muss der Auftraggeber einer Baumaßnahme – ausdrücklich auch private Eigentümer – vor Beginn der Arbeiten alle ihm bereits vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte des Gebäudes weitergeben und sich dafür in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen bedienen. Ausdrücklich mitzuteilen ist dabei das Baujahr – liegt es zwischen 1993 und 1996, ist stattdessen das genaue Datum des Baubeginns maßgeblich, weil in dieser Übergangszeit auch früher begonnene Bauten noch unter das Verbot fallen können. Das ist eine Informationspflicht, keine Pflicht, extra ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben – wer nach zumutbarer Suche schlicht keine Unterlagen hat, verletzt damit noch keine Pflicht.

Was passiert, wenn die Informationen nicht ausreichen

Reichen Baujahr/Baubeginn und vorhandene Unterlagen nicht aus, um Klarheit zu schaffen – etwa bei einem Gebäude mit Baubeginn vor 1993 ohne jede Dokumentation –, sind wir als ausführender Betrieb (§ 6) in der Pflicht: Wir müssen die Angaben auf Plausibilität prüfen und nötigenfalls vor Arbeitsbeginn selbst für fachliche Klärung sorgen, etwa durch eine technische Untersuchung mit externem Sachverstand. Diese Erkundung ist Voraussetzung für die weitere Arbeit und gilt als gesonderte, dem Kunden berechenbare Leistung. Ohne belastbare Erkenntnisse müssen wir vom ungünstigsten Fall ausgehen und entsprechend schützen – das kann den Beginn der Arbeiten verzögern.

Aus unserer Praxis: Bei jeder Anfrage fragen wir inzwischen routinemäßig nach dem Baujahr; bei Gebäuden mit Baubeginn vor 1993 zusätzlich nach vorhandenen Unterlagen oder einem Gutachten. Das ist keine Schikane, sondern gesetzlich so vorgesehen – und hilft, den Ablauf realistisch zu planen, statt mitten in der Renovierung einen Baustopp zu riskieren.

So gehen Sie als Eigentümer vor

1

Baujahr und Baubeginn klären

Vor jeder größeren Renovierung: Wann begannen die Bauarbeiten – und wann wurde zuletzt saniert? Bei einem Baujahr zwischen 1993 und 1996 zählt das genaue Datum des Baubeginns, nicht nur das Jahr. Bei Anbauten oder späteren Umbauten kann das Baujahr einzelner Bauteile abweichen.

2

Vorhandene Unterlagen zusammentragen

Bauakte, frühere Gutachten oder Sanierungsprotokolle sichten – oft liegt bereits etwas vor, ohne dass es bewusst ist.

3

Unterlagen dem Betrieb vor Beginn übergeben

Alles, was Sie wissen, schriftlich oder elektronisch an den ausführenden Betrieb weitergeben – das reicht als Ihr Beitrag zur gesetzlichen Informationspflicht.

4

Bei Unsicherheit den Betrieb einbeziehen, nicht selbst werkzeugen

Reichen die Unterlagen nicht aus, klärt das der Betrieb vor Arbeitsbeginn fachlich – nicht selbst bohren oder schleifen, um „mal zu schauen".

Rechtsstand: 26. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Älteres Gebäude, anstehende Renovierung?

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